ONLYOFFICE meldet Lizenzverstöße im „Euro-Office“-Projekt von Nextcloud und IONOS
Wir bei ONLYOFFICE haben jahrelang an der Entwicklung eines voll funktionsfähigen, produktionsreifen Online-Dokumenteneditors gearbeitet und dabei großen Wert auf Kompatibilität, Leistung und Benutzerfreundlichkeit im Alltag gelegt.
Heute geht es uns nicht um technologischen Wettbewerb, sondern um die Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen.
Was wir beobachten
Wir sind uns der kürzlich angekündigten „Euro-Office“-Initiative von Nextcloud und IONOS bewusst.
Laut öffentlich zugänglichen Informationen nutzt das „Euro-Office“-Projekt Technologie, die von ONLYOFFICE-Editoren abgeleitet ist, und verstößt damit gegen unsere Lizenzbedingungen und internationales Urheberrecht.
Es gibt klare Regeln, und sie sind wichtig
ONLYOFFICE wird unter der GNU Affero General Public License v3 (AGPL v3) vertrieben, zusammen mit zusätzlichen Anforderungen, die Transparenz und faire Namensnennung gewährleisten sollen.
Dazu gehören:
- die Beibehaltung der Marke ONLYOFFICE in abgeleiteten Werken;
- die korrekte Nennung der ursprünglichen Technologie;
- die vollständige Einhaltung der Open-Source-Vertriebsverpflichtungen.
Diese Bedingungen sind nicht optional. Sie sind ein grundlegender Bestandteil der legalen und ethischen Nutzung der Software.
Hier die Stellungnahme eines Anwalts:
“Seit 2016 vertreibt ONLYOFFICE seine Software unter den Bedingungen der GNU Affero General Public License v3 (AGPLv3), einem weithin anerkannten Copyleft-Modell, das ein Gleichgewicht zwischen der Offenheit des Quellcodes und dem Schutz der Rechte des Urheberrechtsinhabers gewährleisten soll.
Im Wesentlichen verlangt die AGPLv3, dass die Lizenz bei der Verbreitung beibehalten wird, dass der Quellcode offengelegt wird, auch wenn die Software als Dienstleistung (SaaS) angeboten wird, und dass Urheberrechtshinweise und Lizenzangaben erhalten bleiben.
Gemäß Abschnitt 7 der AGPLv3 ist der Urheberrechtsinhaber ausdrücklich berechtigt, zusätzliche Bedingungen festzulegen. Im Fall von ONLYOFFICE umfassen diese Bedingungen insbesondere:
- die Verpflichtung zur Beibehaltung des ursprünglichen Produktlogos (Abschnitt 7(b));
- den Verzicht auf jegliche Rechte zur Nutzung der Marken des Urheberrechtsinhabers (Abschnitt 7(e)).
Diese Ergänzungen der Lizenz wurden am 25. Mai 2021 umgesetzt und sind in Zeile 655 der Lizenz zu finden.
Die AGPLv3 erlaubt ausdrücklich die Aufnahme solcher zusätzlicher Bedingungen, die nach der Verbreitung der Software zusammen mit den Kernlizenzbedingungen ein einheitliches, unteilbares und rechtsverbindliches Rechtswerk bilden.
Dementsprechend ist der Zugriff auf und die Nutzung des Codes strikt an die vollständige Einhaltung aller geltenden Bedingungen, sowohl der Standardbedingungen als auch der zusätzlichen Bedingungen, gebunden.
Jegliches Argument, dass eine modifizierte oder abgeleitete Version der Software unter einer „reinen“ AGPLv3-Lizenz, die die in Abschnitt 7 festgelegten zusätzlichen Bedingungen ausschließt, verbreitet werden darf, ist rechtlich unbegründet.
Das Recht zur Erstellung und Verbreitung abgeleiteter Werke ergibt sich ausschließlich aus der Lizenzgewährung. Diese ist bedingt und unteilbar. Demnach darf jedes auf dem ursprünglichen ONLYOFFICE-Code basierende abgeleitete Werk nur unter Einhaltung aller geltenden Lizenzbedingungen, einschließlich der zusätzlichen Bedingungen, erstellt und verbreitet werden.
Die Erstellung eines abgeleiteten Werks begründet kein eigenständiges Lizenzregime, das von den Bedingungen, unter denen der ursprüngliche Code erworben wurde, unabhängig ist.
Mit anderen Worten: Die AGPLv3 erlaubt keine selektive Anwendung: Ein Lizenznehmer akzeptiert die AGPLv3 entweder vollständig, einschließlich aller zusätzlichen Bedingungen, oder er erwirbt keinerlei Nutzungsrechte an der Software.
Jegliche Entfernung, Missachtung oder einseitige „Ausschließung“ der in Abschnitt 7 festgelegten Bedingungen stellt eine Nutzung außerhalb des Geltungsbereichs der erteilten Lizenz und somit einen Lizenzverstoß dar.
Gemäß Abschnitt 8 der AGPLv3 führt jeder Verstoß gegen die Lizenzbedingungen zur automatischen Beendigung der darin gewährten Rechte.
Ohne eine gültige Lizenz ist jede weitere Nutzung der Software unzulässig und stellt somit eine Verletzung der ausschließlichen Rechte des Urheberrechtsinhabers dar.
Die Kennzeichnung solcher Zusatzbedingungen als „nicht durchsetzbar“ oder „nicht verpflichtend“ ändert nichts an ihrer Rechtsnatur. Diese Bedingungen sind Bestandteil der Lizenzgewährung selbst, und ihre Einhaltung ist Voraussetzung für den Erwerb und die Aufrechterhaltung der Rechte gemäß AGPLv3. Ihre Gültigkeit unterliegt keiner einseitigen Beurteilung durch den Lizenznehmer.”
Nicht Innovation, sondern rechtliche Verantwortung
Um es klarzustellen:
Das Umverpacken, Modifizieren oder Weiterverbreiten von Software ohne Einhaltung der geltenden Lizenzbestimmungen ist keine Frage der Auslegung.
Es geht um die Einhaltung geltender Rechtsnormen.
Unsere Position
Die „Euro-Office“-Initiative stellt einen offenkundigen und schwerwiegenden Verstoß gegen die Lizenzbedingungen von ONLYOFFICE und gegen etablierte Grundsätze des internationalen Urheberrechts dar. Wir fordern die uneingeschränkte und sofortige Einhaltung aller geltenden Lizenzbedingungen, insbesondere – aber nicht ausschließlich – die Wahrung der Marke ONLYOFFICE, des Logos und aller erforderlichen Urheberangaben gemäß unseren Lizenzbedingungen.
Erst nach vollständiger Einhaltung sind wir bereit, die unzutreffenden und irreführenden Aussagen über ONLYOFFICE im Zusammenhang mit diesem Projekt zu kommentieren und zu diskutieren.
Was die Aussage betrifft, dass „eine offene Zusammenarbeit mit ONLYOFFICE aus verschiedenen Gründen nicht möglich war“, so sind wir der Überzeugung, dass die Einhaltung eines ordnungsgemäßen Rechts- und Lizenzrahmens die Grundlage jeder erfolgreichen Zusammenarbeit bildet. Dies hat sich bereits für Millionen von Nutzern und Hunderte von Partnern weltweit bewährt.
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